3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht habe es – wie bereits die Staatsanwaltschaft und trotz expliziten Hinweises des Verteidigers – unterlassen, sich bezüglich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr zur Prognose zu äussern. Es verletze damit die Begründungspflicht und die Pflicht, sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen. Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.