Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2022 wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht teilte mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 mit, dass der angefochtene Entscheid in seinen Erwägungen vollständig sei. Soweit weitergehend verzichtete es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.