Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 402 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls so- wie Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. September 2022 (KZM 22 1069) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs. Am 22. September 2022 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungs- haft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 18. Dezember 2022. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2022 wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht teilte mit Stellungnahme vom 5. Ok- tober 2022 mit, dass der angefochtene Entscheid in seinen Erwägungen vollständig sei. Soweit weitergehend verzichtete es unter Verweis auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht habe es – wie bereits die Staats- anwaltschaft und trotz expliziten Hinweises des Verteidigers – unterlassen, sich bezüglich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr zur Prognose zu äussern. Es verletze damit die Begründungspflicht und die Pflicht, sich mit den Ar- gumenten der Parteien auseinanderzusetzen. Der angefochtene Entscheid sei be- reits aus diesem Grund aufzuheben. 2 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsan- forderungen. Aus E. 7.2.4 des angefochtenen Entscheides geht klar hervor, was die massgeblichen Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind. Zudem führte das Zwangsmassnahmengericht in E. 7.4.3 des angefochtenen Entscheides Folgendes aus: Der Beschuldigte hat anlässlich der Hafteröffnung eingestanden, dass er regelmässig Diebstähle be- geht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er täglich lediglich CHF 35.00 erhält, je- doch täglich zwischen CHF 60.00 und CHF 70.00 benötigt […]. Damit hat sich das Zwangsmassnahmengericht konkret zur Rückfallprognose des Beschwerdeführers geäussert. Es wird klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er die Diebstähle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begeht, als erheblich rückfallgefährdet beurteilt wurde und dass ihm aufgrund des- sen eine ungünstige Rückfallprognose gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer kann angesichts dieser Ausführungen nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass es das Zwangsmassnahmengericht unterlassen habe, sich betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zur Rückfallprognose zu äussern. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung ist vorliegend nicht auszumachen. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) dringend verdächtigt. Er soll am Vormittag des 19. September 2022 im Einkaufsla- den «J.________» im K.________(Ortschaft) Kleidungsstücke (drei Trainerhosen im Wert von je CHF 49.90 und vier Kapuzenjacken im Wert von je CHF 59.90) behändigt und in seine Hose und unter die Jacke gepackt haben. Als ihn die anwe- sende Verkäuferin D.________ angesprochen und aufgefordert habe, er solle das sein lassen, sonst rufe sie die Polizei, soll er das Verkaufsgeschäft verlassen ha- 3 ben, die Verkäuferin am linken Oberarm weggestossen und versucht haben, seine Hosen zuzumachen. D.________ sei ihm sofort gefolgt, wobei er sie ein zweites Mal weggeschubst haben solle, indem er sie mit der rechten Hand gegen den Oberkörper gestossen habe, etwas stärker als beim ersten Mal. Während der Be- schwerdeführer dann mit der Rolltreppe in Richtung L.________(Örtlichkeit) hoch- gefahren sei, sei D.________ die Treppe hinaufgegangen und habe zu ihm gesagt, dass er alles zurückgeben solle. Am oberen Ende der Rolltreppe soll sie ihn gestellt haben und als sie ihn erneut aufgefordert habe, er solle die Sachen zurückgebe, soll er sie diesmal mit beiden Händen weggestossen haben, so dass sie fast ge- stürzt sei. Ein Passant, der das gesehen habe, sei der Verkäuferin zu Hilfe ge- kommen. Dieser soll vom Beschwerdeführer ebenfalls weggestossen und geschla- gen worden sein. Der Beschwerdeführer soll dann plötzlich ein Messer mit einer Klinge von ca. 4-5 cm aus seiner Jacken- oder Hosentasche gezogen, die Klinge geöffnet und es etwa auf Beckenhöhe gegen D.________ und den unbekannten Passanten gerichtet haben. Dabei soll er zwei, drei Schritte auf sie zugemacht ha- ben. Unter dem Eindruck der Drohung mit dem geöffneten Messer seien die Ver- käuferin und der Passant zurückgewichen, worauf sich der Beschwerdeführer dann ebenfalls entfernt haben soll. 4.3 Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig, Kleidungsstücke im Verkaufsla- den «J.________» entwendet zu haben (vgl. Z. 38 f. des Protokolls der Hafteröff- nung vom 20. September 2022). Zudem gab er anlässlich der Hafteröffnung an, dass es sein könne, dass er D.________ weggeschubst habe (vgl. Z. 80 f. des Pro- tokolls). Hingegen bestritt er, die Verkäuferin oder den Passanten mit einem Mes- ser bedroht zu haben (vgl. Z. 36 und 78 des Protokolls). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen räu- berischen Diebstahls mit folgender Begründung: Aufgrund der vergleichsweise spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers müsse aktuell davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von D.________ im Kern aner- kenne. Vor dem Hintergrund, dass das Zwangsmassnahmengericht insbesondere im Rahmen des Hafteröffnungsentscheides keine umfassende Aussagenwürdigung vorzunehmen habe, die äusserst zeitnah und parteiöffentlich erhobenen Aussagen von D.________ prima facie nachvollziehbar, präzise und mit zahlreichen Details versehen seien und sich im Übrigen mit dem eingereichten Journaleintrag der Kan- tonspolizei Bern deckten, erscheine im aktuellen Verfahrensstadium als evident, dass der Beschwerdeführer zwecks Sicherung der im Laden «J.________» ent- wendeten Artikel D.________ nicht nur drei Mal mit zunehmender Intensität weg- geschubst habe, sondern zuletzt auch ein kleines Messer (mutmasslich ein Klapp- oder Sackmesser) aufgeklappt und in Richtung der involvierten Personen verwen- det und so D.________ sowie den (aktuell) unbekannten Passanten definitiv von der weiteren Verfolgung abgehalten habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersicht- lich, weshalb D.________ den Beschwerdeführer mit dem behaupteten und plas- tisch geschilderten Einsatz des Messers zu Unrecht belasten sollte. 4.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Ausführungen zum drin- genden Tatverdacht. Er bringt einzig vor, er sei betreffend den Vorfall vom 19. Sep- 4 tember 2022 hinsichtlich eines Diebstahls (ohne ein Messer benutzt zu haben) ge- ständig (vgl. S. 3 der Beschwerde). 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteili- gung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2, 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betref- fend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts, wonach vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen räuberischen Diebstahls gegeben ist. Zur Begründung wird auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft im Haft- anordnungsantrag vom 21. September 2022 verwiesen. Wie vom Zwangsmass- nahmengericht zu Recht erwogen wurde, ist aufgrund der – im Gegensatz zu den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen der Verkäuferin D.________ – spärli- chen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 20. Sep- tember 2022 davon auszugehen, dass er die Aussagen von D.________ im Kern anerkennt. Vom Beschwerdeführer wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass er am 19. September 2022 Kleidungsstücke aus dem Verkaufsgeschäft entwendet hat und er räumte implizit ein, dass es möglich sei, dass er die Verkäuferin danach mehrmals weggeschubst habe. Gestützt auf die Aussagen von D.________ ist bei einer summarischen Prüfung im vorliegend frühen Verfahrensstadium zudem da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkäuferin nicht nur drei Mal mit zunehmender Intensität weggeschubst hat, wie er es implizit bestätigte, sondern zuletzt auch ein Messer mit einer ca. 4-5 cm langen Klinge aufgeklappt und in Rich- tung von D.________ und dem derzeit noch unbekannten Passanten gerichtet hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Verkäuferin, welche insgesamt sehr de- taillierte und stimmige Aussagen gemacht hat, bezüglich des Einsatzes des Mes- sers falsche Aussagen hätte machen sollen, zumal sie den Einsatz des Messers moderat beschrieb und es insbesondere unterliess, den Vorfall unnötig dramatisch zu schildern (vgl. Z. 155 ff. der delegierten Einvernahme vom 19. September 2022). Die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher sich nur sehr vage und zurückhal- tend äusserte und offensichtlich kein Interesse daran hat, sich selbst zu belasten, 5 vermögen die Aussagen von D.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Einsatz eines Messers hat – wie es auch dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte – ei- ne andere Qualität als Schubser. Dass er diese eingeräumt hat, nicht indes den Messereinsatz, spricht unter diesen Umständen nicht dafür, von seiner Version auszugehen. Der Beschwerdeführer übergab der Kantonspolizei Bern denn auch anlässlich seiner Anhaltung kurze Zeit nach dem Vorfall u.a. vierzehn Taschen- messer, welche gemäss den späteren polizeilichen Abklärungen aus dem Waren- haus Loeb stammen sollen. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen räuberischen Diebstahls unter Verwendung eines Messers zu Recht bejaht. Ob auch ein dringender Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls sowie Hausfriedensbruchs besteht, wird – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht – offen gelassen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Ver- brechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu be- fürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.5). 5.2 Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben. Zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vorta- ten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, so- fern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschul- digte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3 f., Urteil des Bundesgerichts 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). 5.3 Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten (vgl. BGE 143 V 9 E.2.7; Urteile des Bundesgerichts 6 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. Au- gust 2011 E. 2.9). Raub- und Gewaltdelikte sind aus Sicht weiterer potenzieller Op- fer als erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne des Gesetzes einzustufen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.4, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8 f., je mit Hinweisen). 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: 7.3 7.3.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr (recte: 2020) wegen mehrfachen Hausfriedensbruch sowie mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl) zu Geldstrafen verurteilt. Beim Straf- tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich zwar um ein Vergehen, welches mit Frei- heitsstrafe bestraft werden. Jedoch wird durch den Hausfriedensbruch gewöhnlich nicht die Si- cherheit Dritter gefährdet. Zu prüfen ist daher, ob sich das Vortatenerfordernis aus den Vor- würfen des Raubes vom 1. März 2021 und des Raubes vom 19. September 2022 ergibt. 7.3.2 Gemäss der Anklageschrift vom 31. August 2022 wird dem Beschuldigten insbesondere fol- gender Sachverhalt vorgeworfen, der von der Staatsanwaltschaft unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert wird: Raub (räuberischer Diebstahl), evtl. Diebstahl und Tätlichkeiten, begangen am 01.03.2021 (ca. 20:15 bis 20:20 Uhr) in Bern z.N. von E.________ und F.________, indem er beim M.________(Örtlichkeit) auf die beiden jungen Frauen zuging und in aggressivem Ton Geld von ih- nen verlangte. Als sie ihm antworteten, dass sie nichts hätten, packte er die Tasche von E.________, welche neben einer Parkbank (Sitzbank) auf dem Boden stand und den Laptop, das Portemonnaie und weitere persönliche Sachen von E.________ enthielt. F.________ griff ebenfalls sofort nach der Tasche, die der Beschuldigte bereits in den Händen hatte, und hielt sie fest, worauf A.________ sie mit einer Hand vor die Brust stiess, so dass sie einen Schritt rückwärts machte und die Tasche losliess. Daraufhin versetzte er ihr noch einen zweiten heftigen Stoss gegen die Brust, so dass sie rückwärts zu Boden fiel, und als sie bereits auf dem Boden lag, trat er sie mit dem Fuss auch noch gegen die Hüfte. Anschliessend rannte er mit der Tasche davon, konnte aber nach weni- gen Metern von Passanten angehalten werden. Der entsprechende Sachverhalt wird vom Beschuldigten ohne spezifische Begründung bestrit- ten (Protokoll EV 17.03.2021 Z. 103-159; Protokoll EV 21.07.2021 Z. 80-96; Protokoll 18.01.2022 Z. 30-47). Jedoch beruht der angeklagte Sacherhalt auf die im Kernbereich über- einstimmenden Aussagen von E.________ und F.________, die vom Vorfall unmittelbar be- troffen waren (vgl. insb. EV E.________ 10.03.2021 Z. 37-53, Z. 102f., Z. 108f., Z. 112f., Z. 117; EV F.________ 10.03.2021 Z. 38-55, Z. 74-86; EV F.________ 24.01.2022 Z. 33-50, Z. 54 f.; EV E.________ 05.05.2022 Z. 34-49, Z. 75 ff.). Die kongruenten Aussagen der invol- vierten Personen werden sodann durch die spärlichen Aussagen des Beschuldigten nicht ent- kräftet. Insofern kann in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt von einer erdrückenden Be- weislast ausgegangen werden. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint auch die von der Staatsanwaltschaft vertretene Subsumtion unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als hinreichend wahrscheinlich, zumal der Täter zwecks Beutesicherung mit zunehmender und zu- letzt erheblicher Intensität auf die physische Integrität von Frau F.________ einwirkte, als die- se den Diebstahl der Täterschaft bemerkte. Frau E.________ und Frau F.________ haben den Beschuldigten anlässlich der Einvernah- men vom 10. März 2021 auf der Fotovorweisung zwar nicht erkannt, worauf die amtliche Ver- teidigung korrekterweise hinweist. Allerdings konnte der Beschuldigte auf Hinweis der Passan- ten, in der unmittelbaren Nähe des Tatorts von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern ange- halten werden (Sammelrapport vom 21.07.2021 S. 2). Zudem meldete sich Frau F.________ bei der Kantonspolizei Bern, wonach die Person, welche zuvor von der Kantonspolizei Bern kontrolliert worden sei, versucht habe, Frau E.________ eine Tasche zu stehlen (Sammelrap- 7 port vom 21.07.2021 S. 3). Dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handelt, ergibt sich im Übrigen aus Aussagen einer damals involvierten Polizistin (Protokoll EV G.________ Z. 42 ff.). Es kann damit auch mit Blick auf die Identität der Täterschaft von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden. 7.3.3 In Bezug auf den Vorfall vom 19. September 2022 kann vollumfänglich auf E. 6.3 hiervor ver- wiesen werden. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Diebstahl sowie die Einwirkung auf die physische Integrität von Frau D.________ zwecks Beutesicherung geständig. Währen der ers- te Schubser für sich alleine gesehen wohl keine genügende Nötigungshandlung darstellen dürfte, erscheint die Grenze spätestens mit dem zweiten und dritten Wegstossen überschrit- ten, zumal Frau D.________ zumindest bei drittem Mal nahezu umgefallen ist. Dies scheint auch die amtliche Verteidigung in ihrer Stellungnahme anzuerkennen. Zumal dieser Sachver- halt auf einem mit Blick auf die überzeugenden Aussagen von Frau D.________ glaubhaften Geständnis des Beschuldigten beruht, kann auch der Vorfall vom 19. September 2022 im Rahmen der Prüfung des Vortatenerfordernisses berücksichtigt werden. Ob aufgrund der überzeugenden Aussagen von Frau D.________ auch in Bezug auf die durch die Verwendung eines aufgeklappten Messers einhergehende Drohung eine erdrückende Beweislage besteht, kann bei diesem Ergebnis grundsätzlich offen gelassen werden. 7.3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit am 1. März 2021 und am 19. September 2022 jeweils einen räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) begangen hat. Da sich die beiden Vortaten gegen die gleichen Rechtsgüter richten, ist das Vortatenerfordernis erfüllt. 7.4 Bei einem Raub mit intensiven Einwirkungen auf die physische Integrität der betroffenen Per- son («Wegschubsen» bis die Person nahezu zu Boden fällt, Nachtreten einer auf dem Boden liegende Person, Verwendung eines Messer um die betroffene Person von weiteren Handlun- gen abzuhalten) erscheint die Sicherheitsrelevanz für Dritte als evident, zumal vom Beschul- digten im Zusammenhang mit der Beutesicherung ein nicht unerhebliches Gewaltpotential ausgeht, dass er in der Vergangenheit auch bereits manifestiert hat. 7.4.1 Die noch offenen rund 290 Anzeigen (vgl. Auszug aus der Applikation «Tribuna» betreffend der offenen Verfahren des Beschuldigten beim fallführenden Staatsanwalt) sowie die unter Ziff. 2 ff. der Anklageschrift vom 31. August 2022 angeklagten Delikte müssen Zwecks Prüfung des Vortatenerfordernisses grundsätzlich ausser Betracht fallen, zumal es sich bei den ge- schädigten Personen grossmehrheitlich um juristische Personen handelt und nicht ersichtlich ist, dass diese die Handlungen des Beschuldigten besonders hart resp. in gleicher Intensität wie ein Gewaltdelikt treffen würden. 7.4.2 7.4.3 Der Beschuldigte hat anlässlich der Hafteröffnung eingestanden, dass er regelmässig Diebstähle begeht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er täglich lediglich CHF 35.00 erhält, jedoch täglich zwischen CHF 60.00 und CHF 70.00 benötigt (Protokoll Haf- teröffnung Z. 91-96, Z. 135). Könne garantieren, dass es zu keinem Vorfall mehr komme (Pro- tokoll Hafteröffnung Z. 157 f.) 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt zusammenge- fasst vor, der Umstand, dass er sich im Zeitpunkt des Raubüberfalls beim M.________(Örtlichkeit) aufgehalten habe, sei selbstredend kein Beweis dafür, dass es sich bei ihm um den Täter handle. Dies gelte umso mehr, als dass es sich beim M.________(Örtlichkeit) um eine belebte Umgebung handle, in welcher sich 8 insbesondere am Abend viele Menschen aufhalten würden. Auch die Aussage von Frau G.________ sei als Beweis untauglich, zumal es sich nur um eine Zeugin vom «Hören-Sagen» handle. Sie habe sich zudem nur vage geäussert. Bereits insofern liege keine erdrückende Beweislage vor. Komme hinzu, dass beide Opfer dieselbe Person (H.________) als den möglichen Täter bezeichnen würden. Indem das Zwangsmassnahmengericht diesen Umstand nicht würdige, verfalle es in Willkür. Betreffend den Vorfall vom 19. September 2022 erkenne das Zwangsmassnah- mengericht eine erdrückende Beweislage einzig hinsichtlich der Schubser. Derarti- ge Schubser, welche maximal eine Tätlichkeit darstellen würden, könnten die Si- cherheit anderer nicht erheblich gefährden. Insofern widerspreche sich das Zwangsmassnahmengericht, wenn es unter Ziff. 7.4 die Verwendung eines Mes- sers als gegeben erachte, obwohl es den Einsatz in Ziff. 7.3.3 explizit offen gelas- sen habe. Das Vorstrafenerfordernis sei weder hinsichtlich des Vorwurfs vom 1. März 2021 noch hinsichtlich desjenigen vom 19. September 2022 erfüllt. Zudem könne ihm keine ungünstige – und schon gar keine sehr ungünstige – Prognose gestellt werden. 5.6 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wo- nach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt wer- den. Es trifft zwar zu, dass ein Raub ein schweres Vermögensdelikt darstellt, wel- ches erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes sein kann, und dass sich die zu verlangenden Vortaten auch aus noch hängigen Strafverfahren ergeben können. Dies indes nur, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat, was bei einem glaubhaf- ten Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage der Fall ist (vgl. E. 5.1 ff. hier- vor). Die erdrückende Beweislage wird dem glaubhaften Geständnis gleichgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass an diese sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Es muss mit anderen Worten aufgrund der vorhandenen Beweise mit grösstmögli- cher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden können, dass es zu einer Ver- urteilung der beschuldigten Person kommen wird. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Täterschaft bezüglich des Vorfalls vom 1. März 2021. Ein glaubhaftes Ge- ständnis liegt damit nicht vor. Es kann mit Blick auf die Identität der Täterschaft auch nicht von einer wirklich erdrückenden Beweislage ausgegangen werden, wel- che ausnahmsweise das Berücksichtigen von noch nicht rechtskräftig beurteilten Straftaten zulassen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschädigten E.________ und F.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 10. März 2021 hinsichtlich des Kerngeschehens (Ergreifen der Tasche, Stossen, allenfalls Treten, Weglaufen) zwar detaillierte und stimmige Aussagen gemacht, sie den Beschwerdeführer auf der Fotovorweisung indes nicht erkannt haben. Viel- mehr haben sie übereinstimmend H.________ als möglichen Täter bezeichnet. Das Signalement, welches sie hinsichtlich des mutmasslichen Täters beschrieben haben, erfolgte sehr allgemein (männlich, ca. 175-180 cm, dunkel gekleidet, braune Hautfarbe, schwarze Haarfarbe, 25-30 Jahre alt, Berner Dialekt; vgl. S. 3 des Sammelrapportes der Kantonspolizei Bern vom 21. Juli 2021) und könnte – nebst dem Beschwerdeführer – auf eine Vielzahl von Männern zutreffen. Soweit das Zwangsmassnahmengericht auf S. 2 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 21. Juli 2021 verweist, auf welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdefüh- 9 rer in unmittelbarer Nähe des Tatorts von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern angehalten worden sei, geht aus dem Sammelrapport auf derselben Seite auch hervor, dass Abklärungen bei der Personengruppe, welche die Polizisten auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht hatte, keine Hinweise auf strafrechtlich re- levante Handlungen ergeben hätten. Laut ihnen habe die Gruppe einen verbalen Streit mit dem Beschwerdeführer gehabt. Da ausser den Beleidigungen den Poli- zisten gegenüber nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe, sei er wieder aus der Kontrolle entlassen worden. Im Rahmen dieser Personengruppe war von einem Taschendiebstahl, angeblich begangen durch den Beschwerdefüh- rer, nicht die Rede (vgl. S. 2 des Sammelrapports; vgl. auch Z. 43 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizisten H.________ vom 31. Ja- nuar 2022). Hinsichtlich der Meldung von F.________ bei der Kantonspolizei Bern bezüglich des mutmasslichen Täters des Taschendiebstahls bestehen gewisse Di- vergenzen, welche den Sachverhalt nicht als gänzlich klar und liquid erscheinen lassen. Auf S. 3 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 21. Juli 2021 wird ausgeführt, dass sich F.________ via REZ Bern – d.h. telefonisch – gemeldet und angegeben habe, dass der Mann, welcher die Polizei vorhin an der Pestaloz- zistrasse kontrolliert habe, versucht habe, ihrer Kollegin E.________ die Tasche zu stehlen. E.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2021 aus, dass ihre Kollegin die Polizei habe anrufen wollen, aber es sei gleich ein Polizeiauto um die Ecke gekommen und sie hätten gerufen und es habe angehal- ten. Der Mann, welcher ihrer Kollegin die Tasche gestohlen habe, sei am Polizeiau- to vorbeigegangen. Dann seien die Polizisten ihm hinterher und hätten ihn angehal- ten (vgl. Z. 54 ff. des Protokolls; kursive Hervorhebung beigefügt). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 erklärte E.________ dem- gegenüber, dass sie gerade nicht gesehen habe, wie die Polizei den Mann ange- halten habe (vgl. Z. 60 f. des Protokolls). F.________ gab anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2022 zu Protokoll, dass sie den her- beigefahrenen Polizisten zugewinkt und diese sie gefragt hätten, ob sie wüssten, wo er – d.h. der mutmassliche Täter – hingelaufen sei. Dies habe sie aber nicht mehr gewusst bzw. dies habe sie auch nicht gesehen (vgl. Z. 60 ff. des Protokolls). Die Schilderungen von E.________ (Z. 54 ff. des Protokolls der polizeilichen Ein- vernahme vom 10. März 2022) konnte F.________ nicht bestätigen (vgl. Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2022). Es bestehen insoweit mithin gewisse sachverhaltsmässige Differenzen. Die im an- gefochtenen Entscheid erwähnte Polizistin G.________ hat anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 ausgesagt, dass der Be- schwerdeführer an ihnen vorbeigegangen sei und die Frau gesagt habe, dass es dieser Mann gewesen sein könne. Um welche Frau es sich dabei gehandelt haben soll, konnte die Polizistin nicht weiter ausführen (vgl. Z. 42 ff. des Protokolls; kursi- ve Hervorhebung beigefügt). Auch insoweit liegt demnach keine gänzlich klare Aussage vor, welche für eine erdrückende Beweislage gegenüber dem Beschwer- deführer sprechen würde. Etwaige andere Beweise für eine Täterschaft des Be- schwerdeführers – wie etwa DNA-Hits an der entwendeten Tasche, wie sie hin- sichtlich anderer Vorwürfen bestehen – liegen hinsichtlich des Vorwurfs vom 1. März 2021 nicht vor. 10 Zusammengefasst ist deshalb festzustellen, dass angesichts der geschilderten Un- stimmigkeiten resp. der teilweisen Vagheit der Aussagen hinsichtlich der Identität des mutmasslichen Täters nicht von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden kann, welche bereits heute eine Verurteilung des Beschwerdeführers we- gen räuberischen Diebstahls als mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben erschei- nen lässt. Das Ereignis vom 1. März 2021 kann deshalb nicht als Vortat herange- zogen werden. Die Vorstrafen gemäss Strafregisterauszug vom 20. September 2022 sowie die weiteren derzeit noch hängigen Anzeigen genügen nicht als Vorta- ten, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten wurde (vgl. E. 7.3.1 und 7.4.1 des angefochtenen Entscheides). Damit verbleibt es bei einer möglichen Vortat (Ereignis vom 19. September 2022), was zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Beim Ereignis vom 19. September 2022 han- delt es sich nicht um ein schweres Gewaltdelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund dessen auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Die Wiederholungsgefahr ist deshalb vorliegend mangels zureichender Vortaten zu verneinen. Weiter liegen keine Hinweise für einen anderen besonderen Haftgrund (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr) vor. Entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht nicht geltend ge- macht. 6. Zusammengefasst erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Die Beschwerde ist gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Ge- richt im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuwei- sen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Un- tersuchungshaftanordnungsverfahren KZM 22 1069 und das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar erstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. September 2022 wird aufgehoben (KZM 22 1069). Die Regi- onale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amt- liche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben; vorab per Fax) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax) Bern, 10. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12