7 Verlängerung um 3 Monate im Einklang steht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach als verhältnismässig. 7.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid zudem keine ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.