vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7), was vorliegend nicht zutrifft. Das Zwangsmassnahmengericht hält zutreffend fest, dass die noch vorzunehmenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung, insbesondere zwei Einvernahmen (für Ende Dezember vorgesehen gewesen) und die Prüfung einer allfälligen Verfahrenstrennung infolge Untertauchens von E.________ sowie die Erstellung der Anklageschrift unter Berücksichtigung der Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO, einen Zeitbedarf bedeuten, der mit der