Zudem kann vorliegend die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ohnehin nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5).