Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 16. März 2022 führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Zumindest derzeit ist davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht übersteigt. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als sechs Monaten zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Die aktenkundigen Verurteilungen haben den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten.