Gestützt auf die Gesamtumstände kann mithin unabhängig vom drohenden Strafmass auf Fluchtgefahr geschlossen werden. 6.2 Insgesamt muss festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Umstände nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdefüh-