Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Asylverfahren mehrfach untergetaucht, vermisst und unbekannten Aufenthalts gewesen ist (unbekannten Aufenthalts – seit dem 12.12.2013 verschwunden [S. 20 der Migrationsakten]; Vermisstmeldung vom 09.01.2014 [S. 41 der Migrationsakten]; Verschwunden seit dem 30.11.2020 [S. 117 der Migrationsakten]). Weiter liegt mit dem vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl z.N. der D.________ AG ein Katalogdelikt für die obligatorische Landesverweisung vor (Art.