Daneben gilt es die weiteren Delikte, u.a. den Entreissdiebstahl z.N. von F.________ (150 Strafeinheiten gemäss den VBRS- Richtlinien) sowie die übrigen Diebstähle (30 Strafeinheiten gemäss den VBRS- Richtlinien) zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklageerhebung beim Gericht bereits in Aussicht gestellt, womit sich die im vorliegenden Fall zu erwartende Sanktion weder fluchtmindernd oder gar fluchtausschliessend auswirkt.