Bereits der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer wird vorliegend mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Vergehen gegen das Ausländergesetz sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) vorgeworfen.