Mit Entscheid vom 3. November 2021 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, womit der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Bereits der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.4).