Auch der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entzug ändere daran nichts, zumal dieser ebenso ausserhalb des Schengen-Raums vollzogen werden könne. Damit sei die Fluchtgefahr klar zu bejahen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und befindet sich seit dem 28. Juli 2021 wieder in der Schweiz. Aus den Akten des Migrationsdienstes geht hervor, dass er bereits am 15. November 2013 und am 9. November 2020 in die Schweiz eingereist war. In beiden Fällen hatte er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Auf das erste Asylgesuch wurde mangels Zuständigkeit der Schweizer