Sein Asylgesuch sei abgelehnt und er sei von den Migrationsbehörden verpflichtet worden, nach der Haft aus dem Schengen-Raum auszureisen. Mithin sei offensichtlich, dass er sich bislang den Behörden nicht zur Verfügung gehalten habe, er bereits mehrmals untergetaucht sei und die Schweiz verlassen habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Die drohende Freiheitsstrafe und die Landesverweisung würden einen grossen Fluchtanreiz darstellen. Auch der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entzug ändere daran nichts, zumal dieser ebenso ausserhalb des Schengen-Raums vollzogen werden könne.