Würde Fluchtgefahr bestehen, wäre er bereits damals geflohen. Zudem sei bereits vor seiner Verhaftung ein Arzttermin vereinbart worden, um seinen Eintritt in eine Entzugsklinik zu besprechen. Eine entsprechende Kostengutsprache habe bereits vorgelegen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz aufweise. Aus den Akten des Migrationsdienstes sei überdies zu entnehmen, dass er bereits in mehreren Ländern Europas Asylgesuche gestellt bzw. sich in mehreren europäischen Ländern aufgehalten habe, so namentlich in Belgien, in den Niederlanden und in Italien.