Damit bestehe die Fluchtgefahr nach wie vor, zumal er auch bereits in der Vergangenheit abgetaucht sei. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 2021 ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem er sich bereits Jahre zuvor in der Schweiz aufgehalten habe, seien dem Zwangsmassnahmengericht nicht bekannt. Jedenfalls vermöge das gestellte Asylgesuch die bestehende Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Fluchtgefahr bestehe weiterhin. 5.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm bereits vor seiner Verhaftung vier Straftatbestände vorgeworfen worden seien. Würde Fluchtgefahr bestehen, wäre er bereits damals geflohen.