Zunächst verwies das Zwangsmassnahmengericht auf seine Ausführungen im Entscheid ARR 21 80. Ergänzend hielt es fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei und sich nicht zum ersten Mal in der Schweiz aufhalte, aber offenbar auch an anderen Orten resp. in Italien gelebt habe. Seine Vorstrafen würden bis ins Jahr 2014 zurückgehen. Der Beschwerdeführer habe keinen festen Bezug zur Schweiz, seine persönlichen Umstände seien instabil und eine Erwerbstätigkeit ergebe sich nicht. Ihm drohe weiter eine Landesverweisung. Damit bestehe die Fluchtgefahr nach wie vor, zumal er auch bereits in der Vergangenheit abgetaucht sei.