4 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt aus, dass ein Asylgesuch ein Indiz gegen die Fluchtgefahr sein könne. Ein Asylgesuch verbiete allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts die Annahme von Fluchtgefahr nicht a priori. Vielmehr seien die gesamten Umstände zu würdigen. Zunächst verwies das Zwangsmassnahmengericht auf seine Ausführungen im Entscheid ARR 21 80.