Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Antrag vom 10. Dezember 2021 und die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 20. September 2021 verwiesen und zutreffend dargelegt hat, dass bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein dringender Tatverdacht besteht und diese Schlussfolgerung vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die strittigen Punkte