Aus dem Entscheid ARR 21 80 ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten dazumals und nach wie vor vorgeworfenen Delikte. Indessen hat sich dieser Tatverdacht erhärtet. Zum einen konnten am Tatort des Einbruchs z.N. der D.________ AG DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden. Bei der Einstiegsstelle konnten ebenfalls Schuhabdrücke mit den Fabrikationsmerkmalen der Schuhabdrücke des Beschuldigten und E.________ sicherstellt werden, was auf eine Mittäterschaft der beiden schliessen lässt. In naher Umgebung wurde bei einem in derselben Nacht aufgebrochenen Fahrzeug eine DNA-Spur von E.________ sichergestellt.