4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies das Zwangsmassnahmengericht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 10. Dezember 2021 und die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 20. September 2021. Ergänzend hielt es Folgendes fest: Aus dem Entscheid ARR 21 80 ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten dazumals und nach wie vor vorgeworfenen Delikte.