Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 7. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.