Er stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, bestätigte mit Schreiben vom 3. Januar 2022, dass das Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 7. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.