Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2022. Mit persönlicher Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Er machte geltend, mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden zu sein, da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Er stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.