Wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, muss sodann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Sucht- sondern auch eine Eifersuchts-/Aggressionsproblematik besteht. Mithin kann im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass eine Suchtberatung und die Einnahme von Sevre-Long die Wiederholungsgefahr hinreichend und anhaltend eindämmen könnten. 8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.