Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer gegenüber D.________, anderen Frauen oder sonstigen Dritten Gewalt anwendet, fortbesteht, auch wenn er mittlerweile mit Sevre-Long substituiert ist und die BVD im Rahmen der Sprechstunde im Regionalgefängnis um Unterstützung mitunter bei der Wohnungssuche gebeten hat (vgl. Schreiben der BVD vom 13. Oktober 2022). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach eine Suchtbehandlung unterstützt durch Contact begonnen hat und kurzum jeweils wieder konsumierte (Einvernahmen A.________ vom 25. März 2021, Z. 516-526;