Besonders prognosebelastend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert und sich der jüngste Vorfall ereignete, kurz nach dem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 (Z. 206-209) auf die Möglichkeit einer Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr, sollten weitere einschlägige Vorwürfe hinzukommen, hingewiesen wurde. Anders als die Verteidigung meint, handelt es sich bei dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung obdachlos war und Drogen konsumierte, um objektivierbare Aspekte, die es