Wie gezeigt (E. 5.4 und E. 5.6), besteht mit Blick auf die jüngsten Tatvorwürfe derzeit der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie eine sexuelle Nötigung. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen kann (Urteil des Bundesgericht 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daher im Verhältnis zu den früheren Tatvorwürfen von einem aggravierenden Vorfall auszugehen.