1.2 des Entwurfs der Anklageschrift) zu bejahen ist. Ob wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltend gemacht hinsichtlich sämtlicher im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Gewaltbzw. Körperverletzungsdelikten eine erdrückende Beweislage besteht, kann in Anbetracht der vorgenannten Verurteilung wegen Drohung und Nötigung und den aktuellen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und F.________ offengelassen werden. Wie gezeigt (E. 5.4 und E. 5.6), besteht mit Blick auf die jüngsten Tatvorwürfe derzeit der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie eine sexuelle Nötigung.