_ nötigte der Beschwerdeführer, indem er ihn mit der Faust gegen die linke Schläfe, gegen die linke Schulter sowie gegen den Hals- und Kieferbereich schlug, ihm zwei Kopfnüsse gegen den Nasenansatz gab und sagte er, dass er alles über das Opfer herausfinden, die Frau des Opfers verprügeln und herausfinden werde, wo die Tochter in die Schule gehe. Aufgrund der Umstände der Tatbegehungen wird deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches Gewaltpotential vorhanden ist. Das Vortatenerfordernis ist damit gegeben.