1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.4). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer D.________ gemäss Strafbefehl im Zuge der damaligen Auseinandersetzung mit den Worten „Ig mache Di wäg", „Ig mache öper angers wäg", „Ig mache mi säuber wäg" und „ig figge dieni Muetter" drohte, womit er u.a. Todesdrohungen ausstiess. O.________ nötigte der Beschwerdeführer, indem er ihn mit der Faust gegen die linke Schläfe, gegen die linke Schulter sowie gegen den Hals- und Kieferbereich schlug, ihm zwei Kopfnüsse gegen den Nasenansatz gab und sagte er, dass er alles über das Opfer herausfinden, die Frau des Opfers verprügeln und herausfinden werde, wo die Tochter in die Schule gehe.