Bei diesem und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um verwandte Rechtsgüter. Auch wenn der Beschwerdeführer gesamthaft zu einer (vergleichsweise tiefen!) bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde,