Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). 7.3 Betreffend das Vorstrafenerfordernis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Mai 2019 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zum Nachteil von D.________ sowie wegen Nötigung zum Nachteil von O.________ schuldig gesprochen wurde. Die Straftatbestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Bei diesem und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um verwandte Rechtsgüter.