15 glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist.