Im Rahmen der Replik verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur Wiederholungsgefahr. Ergänzend wird angeführt, dass das Vortatenerfordernis weder bei der Drohung und Gewalt gegen Beamte noch beim erstmaligen neuen Vorwurf der sexuellen Nötigung erfüllt sei, da es sich dabei nicht um gleichartige (schwere) Vortaten handle. Weiter erachte die Verteidigung das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Wiederholungsgefahr auch aufgrund der Drogensucht und der Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers bestehe, als diskriminierend.