Was sich damals genau abgespielt habe, könne nicht eruiert werden. Auch sei nicht ermittelt worden. 7.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Strafbefehl vom 14. Mai 2019 u.a. wegen Nötigung ergangen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegenüber D.________ sowie auch weiteren Frauen (F.________ und H.________) gewalttätig geworden. Bezüglich dieser Fälle, welche Gegenstand des hängigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bildeten, sei aus den im Haftantrag ausgeführten