Der Vorfall mit F.________ habe vor bald drei Jahren stattgefunden. Die letzte Auseinandersetzung mit D.________ habe zudem zur Einsicht geführt, dass es so nicht weitergehen könne und sich beide um einen Drogenentzug kümmern sollten. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte, sei daran zu erinnern, dass gemäss Journaleintrag vom 19. Juni 2019 nur der Beschwerdeführer ein Veilchen am rechten Auge gehabt habe, ansonsten niemand verletzt worden sei. Was sich damals genau abgespielt habe, könne nicht eruiert werden.