Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und bringt vor, die Delikte, für die er verurteilt worden sei, würden gemäss Rechtsprechung weder anzahlmässig noch aufgrund deren Schwere ausreichen um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Gleiches gelte für die noch zu untersuchenden Delikte. Sodann genüge es nicht, dass die Staatsanwaltschaft ernsthaft befürchte, dass er in ähnlichem Umfang weiter delinquiere. Nötig wäre die Prognose, dass eine Wiederholungsgefahr für die in Frage stehenden Delikte von gewisser Schwere sehr wahrscheinlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorfall mit F.____