Zudem sei dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vom 11. September 2022 verwirklicht habe, obwohl er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 auf die Möglichkeit einer Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr hingewiesen worden sei, sollte es zu weiteren einschlägigen Vorwürfen kommen. Zudem sei eine Aggravation der einzelnen Handlungen zu erkennen.