7.1 7.1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine einschlägige Vorstrafe. Hinzu kämen die im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht behandelten Vorfälle aus den Jahren 2019 und 2021. Aufgrund der sich aus den Haftakten ergebenden Beweislage, sei mit einer genügend grossen Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Taten begangen habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.