13 das Opfer sowie weitere Zeugen einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.