Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 189 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) muss daher von einem grossen bzw. gesteigerten Interesse des Beschwerdeführers an der Beeinflussung des Opfers bzw. aktuell im Vordergrund stehend von Drittpersonen ausgegangen werden. Zudem muss aufgrund der Akten angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Kollusionshandlungen neigt. So zog H.________ ihren Strafantrag wegen Diebstahls, Beschimpfung, Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung mutmasslich aus Angst vor dem Beschwerdeführer zurück (Einvernahme H.___