___ relevant sein könnten, was offenbleiben kann. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist ebenfalls zu bejahen. Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die mit dem Vorfall vom 11. September 2022 verbundenen neuen Vorwürfe eine Steigerung zu den bisherigen Tatvorwürfen darstellen. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktionen (vgl. Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art.