Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist aufgrund der Aussagen des Opfers nicht ausgeschlossen, dass «K.________» (und «L.________») zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen können. Insbesondere wird abzuklären sein, wann sie zur Auseinandersetzung gestossen sind und was genau sich vor dem angeblichen Eingreifen von «K.________» ereignet hat. Sodann wird D.________ mit den entsprechenden Aussagen zu konfrontieren sein. Demgegenüber kann die Beschwerdekammer anhand der ihr vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob und wenn ja, inwiefern die Aussagen der Freundin von E.________ relevant sein könnten, was offenbleiben kann.