So plant die Staatsanwaltschaft, E.________ noch einmal als Zeuge einzuvernehmen und abzuklären, wie es zum vorerwähnten, auffälligen Aussageverhalten von E.________ (E. 6.4.3) gekommen ist. Sodann hat sich inzwischen herauskristallisiert, dass es sich bei den möglichen Zeugen um «K.________», dessen Freundin «L.________» und evtl. die Freundin von E.________ handelt. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist aufgrund der Aussagen des Opfers nicht ausgeschlossen, dass «K.________» (und «L.________») zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen können.