In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, kam das Zwangsmassnahmengericht zu Recht zum Schluss, dass es gerechtfertigt sei, künftige parteiöffentliche Befragungen – insbesondere die des Opfers – durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen hinsichtlich der noch zu befragenden Personen nach wie vor konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. So plant die Staatsanwaltschaft, E._____