Mit Blick auf den Vorfall vom 12. September 2022 sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn das mutmassliche Opfer und der anlässlich des fraglichen Vorfalls anwesende E.________ als Auskunftsperson zwischenzeitlich erstmals parteiöffentlich einvernommen werden konnten, steht die Strafuntersuchung noch am Anfang. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 15. September 2022 (Ziff. 5) und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) festhalten, sind im Rahmen der weiteren Untersuchung Einvernahmen mit möglichen Zeugen geplant.