Dieser potenzielle Zeuge sei der Staatsanwaltschaft bereits vorher bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass aufgrund der Aussagen von D.________ davon auszugehen sei, dass «K.________» beim Kerngeschehen nicht anwesend gewesen sei. Zudem genüge die Tatsache, dass das Opfer seine Aussage widerrufen könnte, für sich nicht, um die Kollusionshaft aufrechtzuerhalten. Im Übrigen überzeugten die Befürchtungen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte mit dem Opfer sowie weiteren Personen elektronisch oder telefonisch Kontakt aufnehmen und versuchen, sie zu beeinflussen, nicht. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher