11 zu überprüfen sei), schliesse das erwähnte, gesteigerte Kollusionsinteresse nicht aus. 6.1.4 Im Rahmen der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Behauptung, wonach noch weitere Einvernahmen geplant und diese besonders kollusionsgefährdet seien, treffe nicht zu. Sodann sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, dass auch bezüglich «K.________» und seiner Freundin Kollusionsgefahr gegeben sei. Dieser potenzielle Zeuge sei der Staatsanwaltschaft bereits vorher bekannt gewesen sei.