Konkret bestehe Kollusionsgefahr bei E.________, der (wie evtl. auch seine Freundin) ohne (allenfalls weitere) Beeinflussung als Zeuge einzuvernehmen sei, bei «K.________», der zugunsten des Opfers interveniert haben soll, und dessen Freundin (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist «L.________»). Die von der Verteidigung erwähnte Aussage von D.________ schliesse sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführer sie in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte.